Satzung der Magdeburger Linux User Group e.V.

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24. Februar 2004

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Magdeburger Linux User Group e.V.", im Folgenden mit "MDLUG" abgekürzt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Magdeburg. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort der oder des Vorstandsvorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Entwicklung und Verbreitung des freien Betriebssystems Linux und freier Software im Allgemeinen. Darüber hinaus wird der Einsatz von Linux in Ausbildung, Wissenschaft und Technik propagiert.

Der Verein fördert die Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern im Umgang mit freier Software und freien Betriebssystemen.

"Freie Software", beziehungsweise "freies Betriebssystem" sind hierbei in folgendem Sinne zu verstehen: Die Software ist von ihrem Autor unter der GNU General Public License, der BSD License oder anderweitig explizit als freie Software (Freeware) gekennzeichnet veröffentlicht worden.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos tätig. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Der Verein veranstaltet hierzu Präsentationen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die kommerzielle Nutzung der dem Verein für seine Arbeit zur Verfügung stehenden Technik, insbesondere der Computer und der Zugänge zu (internationalen) Netzwerken, ist nicht erlaubt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat:

Persönliche Mitglieder sind Mitglieder gemäß 3.1.1 und 3.1.3.

3.1.1 Jede natürliche Person kann, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit, die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

3.1.2 Hochschulen, Firmen, Institute, Bibliotheken, Akademien, Schulen, Behörden, Vereine u.a. juristische Personen können korporative Mitglieder werden. Korporative Mitglieder bevollmächtigen zudem eine natürliche Person zu ihrer Vertretung innerhalb der MDLUG. Jedes korporative Mitglied kann nur durch eine natürliche Person vertreten werden. Bei Bedarf kann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter schriftlich benannt werden.

3.1.3 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Förderung von Linux und freier Software oder um die MDLUG hervorragende Dienste erworben haben. Zu ihrer Ernennung bedarf es einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der Mitglieder ohne Gegenstimmen.

3.2 Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder korporatives Mitglied ist die Bereitschaft, die Satzung der MDLUG anzuerkennen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Der Antrag soll - im Falle einer natürlichen Person - Namen, Alter, Beruf bzw. Tätigkeit, E-Mailadresse, sowie in jedem Fall die Anschrift des Antragstellers enthalten. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die persönlichen Daten stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands eingereicht werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab postalischem Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

3.3 Eine Mitgliedschaft gilt jeweils mindestens für das Jahr des Eintritts und das darauffolgende Kalenderjahr.

3.4 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung der Institution. Außerdem endet die Mitgliedschaft:

3.4.1 durch Austritt. Austritte sind nur zum Jahresende zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens einen Monat vor Jahresende, einem Mitglied des Vorstands zugegangen sein, wenn sie für das Folgejahr gelten soll.

3.4.2 durch Erlöschen. Wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, erlischt durch Beschluss des Vorstands seine Mitgliedschaft. Das Erlöschen darf erst vom Vorstand beschlossen werden, wenn seit der Absendung des dritten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden noch nicht beglichen sind. Dem Mitglied ist das Erlöschen seiner Mitgliedschaft schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

3.4.3 durch Ausschluss. Den Ausschluss für persönliche oder korporative Mitglieder kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, beschließen. Zum Ausschluss ordentlicher oder korporativer Mitglieder bedarf es eines Beschlusses, dem mehr als die Hälfte der Stimmen der Vorstandsmitglieder zustimmen. Zum Ausschluss von Ehrenmitgliedern bedarf es eines einstimmigen Votums des Vorstands.

Bei der Anhörung des Mitglieds, innerhalb einer Frist von 30 Tagen, wird dem Mitglied die Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen. Sollte die Frist ohne eine Stellungnahme durch das Mitglied verstreichen, kann der Vorstand trotzdem aus den oben genannten Gründen den Ausschluss beschließen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

3.5 Das Wahlrecht der Mitglieder

3.5.1 Die persönlichen und die korporativen Mitglieder haben bei allen Wahlen in der MDLUG jeweils so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.

3.5.2 Eine Kumulierung von Stimmen ist nicht möglich.

3.5.3 Der Briefwahl sind vergleichbare sichere elektronische Wahlverfahren gleichgestellt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Die jeweiligen Jahresbeiträge werden vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der unterjährige Beitritt zieht nicht den vollen, sondern nur den anteiligen Mitgliedsbeitrag ab dem Beitritt nach sich.

Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedlich hohe Beiträge erhoben werden; Beitragsermäßigungen für bestimmte Gruppen sind zulässig und sollten entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Mitglieder gestaffelt sein. In bestimmten Fällen können Mitglieder von der Beitragspflicht befreit oder ihr Beitrag ermäßigt werden. Über den Einzelfall beschließt der Vorstand.

Näheres regelt die "Gebühren- und Mahnordnung".

4.2 Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf.

4.3 Ehrenmitglieder sind stets von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe der MDLUG sind:

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand nach §6 bildet den Vorstand der MDLUG im Sinne von §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des Vorstands, darunter die bzw. der erste Vorsitzende oder die bzw. der zweite Vorsitzende, rechtskräftig nach Außen vertreten. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten der MDLUG zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.

6.2 Der Vorstand besteht aus der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und der Pressesprecherin bzw. dem Pressesprecher.

6.3 Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand, übernimmt ein Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten für die laufende Amtsperiode. Das Ersatzmitglied wird durch den Vorstand beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

6.4 Alle Mitglieder des Vorstands müssen persönliche Mitglieder der MDLUG sein; sie sind ehrenamtlich tätig und haften persönlich nur bei Vorsatz.

6.5 Wahl des Vorstands

6.5.1 Alle Vorstandsämter werden jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschlagsberechtigt für eine Kandidatur zu einem Vorstandsamt sind alle Mitglieder der MDLUG.

Kandidiert bei der Wahl nur eine Person für ein Vorstandsamt, dann ist diese als Vorstandsmitglied gewählt, wenn sie in der Wahl mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Kandidieren bei der Wahl für ein Vorstandsamt zwei oder mehr Personen, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kann keines der für ein Vorstandsamt kandidierenden Mitglieder eine absolute Mehrheit auf sich vereinigen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6.5.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jeder Vorstandsposten ist einzeln zu besetzen. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende sowie alle gewählten weiteren Mitglieder des Vorstands dürfen sich für das selbe Amt in unmittelbarer Folge nur einmal zur Wiederwahl stellen.

6.6 Zuständigkeit des Vorstands

Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, inklusive der Aufstellung der Tagesordnungen dazu. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr. Buchführung. Erstellung eines Jahresberichts. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie über Beitragsermäßigungen in Einzelfällen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der oder die erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die oder der zweite Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Näheres regelt die "Geschäftsordnung des Vorstands".

6.7 Rücktritte

Die Rücktrittsfrist für Vorstandsmitglieder beträgt 6 Wochen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so sind binnen 6 Wochen Nachwahlen erforderlich. In dieser Zeit werden die Geschäfte von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch wahrgenommen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Mindestens einmal im Jahr beruft der bzw. die Vorstandsvorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zu Ihren Befugnissen gehören insbesondere:

7.2 Alle Mitglieder haben einfaches aktives Wahlrecht mit einer Stimme. Ist ein ordentliches Mitglied zugleich bevollmächtigte Person eines korporativen Mitglieds, kann es sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem Stimmrecht als bevollmächtigte Person ausüben. Die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig und dem Versammlungsleiter vor Versammlungsbeginn anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken.

7.3 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, das Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

7.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Versagt die Mitgliederversammlung einem Antrag ihre Zustimmung, wird dieser vom Vorstand mit Angabe einer Begründung innerhalb von sechs Monaten allen Mitgliedern zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder ihn billigt.

7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der/dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung muss spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform mit Angabe einer vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann, sofern das Mitglied dem Verein eine entsprechende Adresse mitgeteilt hat, auch in Form einer E-Mail erfolgen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

7.8 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.9 Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnissen aufgenommen, das nach seiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterschrieben und den Mitgliedern im Publikationsorgan bekannt gemacht wird. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8 Der Beirat

Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Dieser besteht aus bis zu zwölf Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlicher Hand, die den Vorstand beraten und die MDLUG, insbesondere auch bedeutsame Veranstaltungen der MDLUG, ideell unterstützen. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für drei Jahre berufen; sie geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand bestätigt wird, und wählen aus ihrer Mitte eine Person, die den Vorsitz, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz führt. Die Vorsitzende Person oder, bei ihrer Verhinderung, ihre Stellvertretung, kann an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Änderung der Satzung

Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten und können vom Vorstand selbst vorgelegt werden. Der Vorstand setzt ihm vorliegende Anträge auf Änderung der Satzung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung und kann sie mit einer entsprechenden Stellungnahme versehen. Die Mitgliederversammlung kann sich einer Stellungnahme anschließen oder ein davon abweichendes Votum abgeben.

Anträge auf Änderung der Satzung samt ihrer Begründung werden den Mitgliedern, gegebenenfalls zusammen mit den Voten des Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung, zur Abstimmung vorgelegt. Ein Änderungsantrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der MDLUG-Mitglieder insgesamt, dem Antrag zustimmen.

Konkurrierende Änderungsanträge zu den gleichen Inhalten sind nebeneinander den Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen. Erhält mehr als ein Antrag die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine nachfolgende Stichwahl zwischen den beiden Anträgen mit der höchsten Zustimmung.

§ 10 Auflösung, Änderung des Zweckes

10.1 Zur Auflösung der MDLUG, zur Änderung ihres Zwecks oder zur Änderung dieses Absatzes bedarf es eines schriftlichen Beschlusses des Vorstands mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder, den in Abstimmung mehr als drei Viertel der abstimmenden Mitglieder, mindestens aber zwei Drittel der MDLUG-Mitglieder, bestätigen müssen.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der MDLUG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die vom Vorstand bestimmt wird, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

10.3 Beschlüsse, wie das Vermögen der MDLUG bei Auflösung oder Aufhebung der MDLUG oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

10.4 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Ausführungsbestimmungen

Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden, die keinen Teil der Satzung bilden. Sie werden vom Vorstand mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

Solche Ausführungsbestimmungen sind mindestens:

§ 12 Haftungsausschluss

Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber den Mitgliedern nicht.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.02.2004 beschlossen.

Magdeburg, den 24. Februar 2004